Ein Schreiben, in dem an die Verlängerung einer eingetragenen Marke erinnert wird, ist irreführend, wenn nicht erkennbar ist, dass es sich um das Schreiben eines privaten Dienstleisters handelt und das Anschreiben eine nicht vorhandene Beziehung zum Deutschen Patent- und Markenamt vorspiegelt <link http: www.online-und-recht.de urteile erinnerungsschreiben-eines-privaten-dienstleisters-fuer-markenverlaengerung-ist-irrefuehrend-6-u-166-10-oberlandesgericht-koeln-20110216.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 16.02.2011 - Az.: 6 U 166/10).
Die Beklagte wies Markeninhaber auf den baldigen Ablauf der Schutzfrist ihrer jeweils eingetragenen Marke hin. Das Schreiben enthielt das Angebot auf Abschluss eines Vertrags gegen Entgelt mit der Beklagten.
Die Kölner Richter stuften das Schreiben als irreführend ein.
Das Erinnerungsschreiben sei geeignet, den Empfänger über seine Herkunft zu täuschen. Dem Empfänger werde der Eindruck vermittelt, es handle sich dabei um ein Schreiben einer Behörde.
Staatliche Institutionen käme ein besonderes Ansehen im geschäftlichen Verkehr zu, weshalb Angaben oder Hinweise auf eine solche Zugehörigkeit irreführend und unzulässig seien.
Die Beklagte suggeriere eine nicht vorhandene Beziehung zum Deutschen Patent- und Markenamt, insbesondere durch die Verwendung ähnlicher Formulare. Die Angabe der Registernummer, die Verwendung eines Siegels und eines Aktenzeichens verstärkten den Eindruck, dass es sich um ein behördliches Schreiben handele und eben nicht um das Angebot eines privaten Dienstleisters.
Das Erinnerungsschreiben der Beklagten sei folglich unzulässig.