Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

KG Berlin: Irreführung über Tätigkeit eines privaten Vereins durch Bezeichnung als "Institut"

Ein privater Verein darf sich nicht als "Institut" bezeichnen, da dieser Zusatz bei den betroffenen Kreisen eine Irreführung über die Natur des Vereins hervorruft. Der Zusatz "Institut" wird allgemein mit öffentlichen Institutionen in Verbindung gebracht, die unter der Aufsicht des Staats stehen <link http: www.online-und-recht.de urteile privater-verein-darf-sich-nicht-institut-nennen-25-w-23-11-kammergericht-berlin-20111026.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 26.10.2011 - A.: 25 W 23/11).

Der Kläger meldete den Verein "Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftswissenschaften e.V." zur Eintragung in das Vereinsregister an. Die Eintragung wurde mit der Begründung abgelehnt, der Begriff "Institut" beinhalte eine Täuschungsgefahr über die Natur des Vereins. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Die Berliner Richter teilten die Einschätzung, dass eine Irreführung bestehe. Es werde eine wissenschaftliche Einrichtung erwartet, die über ein entsprechend geschultes Fachpersonal verfüge. Dies sei aber nicht der Fall, so dass die Öffentlichkeit getäuscht werde.

Rechts-News durch­suchen

23. April 2026
Instagram-Werbung für Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Ein Arzt darf seinen rumänischen Titel "Doctor medic" in Deutschland nicht als "Dr. med." führen, da dies Patienten irreführt und wettbewerbswidrig…
ganzen Text lesen
17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen