Der Begriff "OfenFeta" ist für Gemüse- und Milchprodukte nicht schutzfähig, da ihm die notwendige Unterscheidungskraft fehlt <link http: www.online-und-recht.de urteile ofenfeta-als-marke-fuer-milchprodukte-nicht-eintragbar-28-w-pat-26-10-bundespatentgericht--20100602.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 02.06.2010 - Az.: 28 W (pat) 26/10).
Das Wort sei für sich glattweg beschreibend, denn es setze sich aus zwei Allgemeinbegriffen, "Ofen" und "Feta", zusammen. Der Verbraucher werde sofort erkennen, welche Bedeutung dieser Begriff habe.
Auch seien die einzelnen grafischen Elemente nicht sonderlich prägnant oder auffallend. Vielmehr handle es sich um in der Werbung übliche Gestaltungsmerkmale, so dass der Begriff in seiner Gesamtheit nicht unterscheidungskräftig sei.