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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kein UWG-Anspruch, wenn Mitbewerber bewusst Markenrechte Dritter verletzt

Ein Mitbewerber kann Markenverletzungen eines Konkurrenten nicht über das Wettbewerbsrecht verfolgen, sondern nur der Markeninhaber selbst.

Ein Unternehmen kann gegen einen Mitbewerber, der gezielt Markenrechte Dritter verletzt, nicht auf Basis des UWG vorgehen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.02.2026 - Az.: 6 W 165/25).

Die Parteien verkaufen Merchandising-Produkte, darunter auch Blechschilder mit bekannten Markenmotiven. 

Gegen ein Blechschild mit dem bekannten “Maggi”-Motiv ging die Klägerin vor, das die Beklagte über Amazon anbot. Der Markeninhaber, ein Dritter, hatte dem Vertrieb nicht zugestimmt. Im Angebot wurde darauf hingewiesen, dass der Markeninhaber nicht zugestimmt hatte, die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sei und das Produkt nur privat verwendet werden dürfe. 

Die Klägerin wollte der Beklagten den Verkauf untersagen lassen. Dabei stützte sie sich nicht auf das Markenrecht, sondern auf das Wettbewerbsrecht sowie strafrechtliche Vorschriften wie Markenverletzung, Hehlerei, Betrug und Geldwäsche.

Das OLG Frankfurt a.M. wies das Begehren der Klägerin ab.

Die Strafvorschriften zur gewerbsmäßigen Markenverletzung seien keine Regeln, die das Marktverhalten im Interesse der Wettbewerber ordnen sollten. Sie dienten dem Schutz des Markeninhabers, nicht der Chancengleichheit unter Mitbewerbern. Es müsse dem Markeninhaber überlassen bleiben, ob er gegen eine Verletzung vorgehe oder nicht. 

Auch der Vorwurf der Hehlerei greife nicht. Eine Hehlerei setze eine rechtswidrige Vortat eines anderen voraus. Hier falle jedoch die angebliche Markenverletzung mit dem beanstandeten Angebot zusammen. 

Ein Betrug liege ebenfalls nicht vor, weil die Käufer durch den Hinweis im Angebot darüber informiert würden, dass die Nutzung nur privat zulässig sei. Außerdem schütze das Betrugsrecht nicht das allgemeine Interesse, keine strafbaren Geschäfte zu unterstützen.

Schließlich sei auch der Tatbestand der Geldwäsche keine Regel, die das Marktverhalten im Wettbewerb steuere. Er diene dem Schutz der Rechtspflege, nicht dem Schutz von Wettbewerbern oder Verbrauchern.

Da somit keine wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlage eingreife, liege kein Wettbewerbsverstoß vor:

"Nach diesen Maßstäben stellen §§ 143, 143a MarkenG keine Marktverhaltensvorschriften dar. Sie verfolgen nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen. Zum Urheberrecht hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive), dass ein Unternehmen, das fremde Urheberrechte nicht beachtet, durch diesen Rechtsbruch zwar Vorteile gewinnt, die es möglicherweise auch im Wettbewerb einsetzen kann (...). Dieser Wettbewerbsvorsprung rechtfertigt es jedoch allein nicht, anderen - dadurch benachteiligten - Unternehmen Unterlassungsansprüche aus UWG zuzugestehen.

Der Senat sieht insoweit keine Veranlassung, für das Markenrecht eine andere Würdigung vorzunehmen. Die Tatsache jedenfalls, dass die Markenverletzung auch strafbewehrt ist, kann eine andere Würdigung nicht begründen, war doch auch zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung im Jahr 1999 die unerlaubte gewerbsmäßige Verwertung nach §§ 106, 108a UrhG schon strafbar."

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