Zwischen den Marken "FRAMEWORKS" und "framewwwork" besteht für den EDV-Bereich keine Verwechslungsgefahr, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile frameworks-und-framewwwork-nicht-verwechslungsfaehig-29-w-pat-16-09-bundespatentgericht--20090520.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.05.2009 - Az.: 29 W (pat) 16/09).
Die Kennzeichnungskraft des Begriffs "FRAMEWORKS" sei relativ gering und stelle vielmehr eine unmittelbare Sachangabe dar. Ausgehend von dieser äußerst geringen Kennzeichnungskraft sei deren Schutzumfang eng zu bemessen.
Insgesamt wiesen die Marken in ihrem Gesamteindruck hinreichende Unterschiede auf, die einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr entgegenstehen würden. So weiche sowohl die Schreibweise als auch die Aussprache deutlich voneinander ab. Hinzukomme der Buchstabe "S" in der Widerspruchsmarke, der visuell deutlich in Erscheinung trete. Schließlich ergebe sich klanglich ein großer Abstand zwischen den Marken.
Insofern bestünde keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken.