Das OLG Hamburg hat noch einmal in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile dringlichkeit-im-eilverfahren-entfaellt-bei-zweimonatigem-warten-3-u-159-08-oberlandesgericht-hamburg-20060613.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.06.2006 - Az.: 3 U 159/08) klargestellt, dass ein Abwarten von zwei Monaten ab Kenntnis der Rechtsverletzungen dazu führt, dass der Anspruch nicht mehr im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht werden kann.
Grundsätzlich werde die Dringlichkeit zwar vermutet <link http: bundesrecht.juris.de uwg_2004 __12.html _blank external-link-new-window>(§ 12 UWG). Diese Vermutung sei aber widerlegt, wenn der Verletzte seit längerer Zeit Kenntnis von dem rechtswidrigen Verhalten gehabt habe.
Denn aus dem Abwarten könne geschlossen werden, dass dem Geschädigten die Angelegenheit nicht so eilig sei.
Im vorliegenden Fall hatte die Verletzte zwei Monate gewartet habe. Dies hielt das Gericht für eine zu lange Zeitspanne, um die Ansprüche noch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzen zu können und verwies die Antragstellerin auf das normale Klageverfahren.