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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OVG Berlin-Brandenburg: Keine Grundpreisangabepflicht nach PAngVO für Tütensuppen

Supermärkte sind nicht dazu verpflichtet, für Tütensuppen und Puddingpulver einen Grundpreis auszuweisen, da diese Produkte nicht nach Gewicht oder Volumen, sondern nach Ergiebigkeit verkauft werden.

Wer Tütensuppen oder Puddingpulver verkauft, muss dafür keinen Grundpreis ausweisen. So entschied das OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.12.2025 - Az.: OVG 1 B 8/21)

Bei einer Kontrolle in einer Filiale einer Handelskette stellte das zuständige Bezirksamt fest, dass die Preisetiketten für Tütensuppen und Puddingpulver keinen Grundpreis enthielten. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass ein solcher Grundpreis angegeben werden müsse.

Die Handelskette hielt dem entgegen, dass diese Produkte würden nach ihrer Ergiebigkeit verkauft würden und besonderen Kennzeichnungsregeln unterlägen, nicht der allgemeinen Grundpreispflicht. Sie erhob Klage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die Angabe des Gesamtpreises ohne Grundpreis ausreicht.

Das VG Berlin wies die Klage in der ersten Instanz ab. Es bejahte die Grundpreispflicht und stellte auf das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung ab.Das OVG Berlin-Brandenburg gab der Klage in der Berufung statt. Für die betroffenen Produkte bestünde keine Pflicht zur Angabe eines Grundpreises.Die fraglichen Produkte würden nicht nach Gewicht oder Volumen, sondern nach ihrer Ergiebigkeit verkauft. 

Deshalb greife die Pflicht zur Grundpreisangabe nach dem Wortlaut der PAngVO nicht. Bei den einschlägigen Vorschriften handle es sich um nationale Spezialregeln zur Kennzeichnung, die weiterhin Gültigkeit hätten und nicht durch europäische Informationsvorschriften verdrängt würden. 

Aus der Entstehungsgeschichte der preisrechtlichen Regelungen ergebe sich zudem, dass Ausnahmen von der Grundpreispflicht bewusst vorgesehen worden seien, wenn Waren nach anderen Maßeinheiten angeboten würden.

Ein Grundpreis bei diesen Produkten würde den eigentlichen Zweck, nämlich den Preisvergleich zu erleichtern, verfehlen. Die Zubereitung hänge von Art und Menge der jeweils zugesetzten Flüssigkeit ab, die stark variieren könne. 

Eine Grundpreisangabe würde Verbraucher daher eher verwirren als informieren, da Zusatzkosten und unterschiedliche Zubereitungsweisen nicht einheitlich abbildbar seien. Manche Produkte könnten zudem ohne Flüssigkeit oder auf verschiedene Arten verwendet werden, was einen Vergleich weiter erschwere:

"Ausgehend vom Wortlaut (…) ist die Klägerin in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Produkte nicht zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet."

Und weiter:

"Werden die Produkte aber nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, sondern nach ihrer Ergiebigkeit angeboten, ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut (…). kein Grundpreis anzugeben (…).

Zu Recht weist die Klägerin daher darauf hin, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe für die Verbraucher zu widersinnigen und für sie teilweise irreführenden Angaben führen würde."

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