Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile yoghurt-gums-als-marke-fuer-gummibonbons-nicht-eintragbar-26-w-pat-72-07-bundespatentgericht--20090910.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 10.09.2009 - Az.: 26 W (pat) 72/07) hat entschieden, dass der Begriff "Yoghurt-Gums" nicht als Marke für den Bereich derSüßwaren und Gummibonbons eintragungsfähig ist.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) verfügte die Löschung der ursprünglich eingetragenen Marke aufgrund fehlender Untrescheidungskraft. Hiergegen wendete sich der Rechteinhaber.
Zu Unrecht. Das DPMA habe die Löschung veranlassen dürfen.
"Yoghurt-Gums" sei lediglich ein sachlicher Hinweis auf Gummibonbons mit Joghurtanteil. Über diese deskriptive Bedeutung hinaus komme diesem Bestandteil keine weitere Gewichtung zu. Der Begriff sei daher als Marke nicht schutzfähig.
Erst vor kurzem hatte das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile haribo-darf-seine-suesswaren-auch-weiterhin-yoghurt-gum-nennen-oberlandesgericht-hamburg-20090129.html _blank>(Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 3 U 44/07) entschieden, dass der Süßwarenhersteller HARIBO weiterhin den Zusatz "Yoghurt Gums" für seine Produkte verwenden darf, obgleich Katjes Markeninhaber des Begriffes war. Denn die Bezeichnung "Yoghurt Gums" sei für den Bereich nicht hinreichend unterscheidungskräftig, so dass keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bestehe.