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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen "Creme21" und "Crem"

Zwischen den Begriffen "Creme21" und "Crem" besteht für die Bereiche Software und Datenverarbeitung keine Verwechslungsgefahr <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 31.03.2009 - Az.: 27 W (pat) 58/08).

Es ging um die Frage, ob das neu einzutragende Wort "Creme21" für die Bereiche Datenverarbeitung und Software mit der bereits registrierten Marke "Crem" verwechslungsfähig ist. Und somit der Antrag auf Markeneintragung zurückzuweisen wäre.

Die Richter des BPatG verneinten eine Verwechslungsfähigkeit.

Die Zahl "21" gebe dem Wort eine ganz besondere, eigene Beschreibung. Auch schriftbildlich würden sich die beiden Begriffe dadurch ganz erheblich voneinander unterscheiden.

Auch klanglich ergebe sich eine grundlegende Differenz. Durch den fehlenden Buchstaben "e" am Ende werde "Crem" anders ausgesprochen als "Creme21".

Das Wort "Creme21" könne daher als neue Marke eingetragen werden.

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