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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Keine Markenverletzung durch Zeitschriften-Titel

Ist eine Marke für den Bereich "Druckerzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)“ eingetragen, so liegt keine Markenverletzung vor, wenn ein Dritter den identischen Namen für eine Frauenzeitschrift verwendet. Es besteht keine Warenähnlichkeit <link http: www.online-und-recht.de urteile markenschutz-bei-einem-zeitschriftentitel-oberlandesgericht-hamburg-20160512 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 12.06.2016 - Az.: 3 U 129/14).

Die Klägerin besaß die Rechte an der Marke "MIRA", die u.a. den Bereich "Druckerzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)“ eingetragen war.

Die Beklagte gab nach Markeneintragung die Frauenzeitschrift "Mira" heraus. Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und ging vor Gericht.

Das OLG Hamburg lehnte den Anspruch ab.

Es fehle die erforderliche Warenähnlichkeit. Denn die Klagemarke sei für "Druckereierzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)" geschützt , der angegriffene Titel hingegen werde für eine periodisch erscheinende Frauenzeitschrift verwendet.

Der Begriff "Belletristik" werde im Sinne von Unterhaltungsliteratur verstanden, und zwar in Abgrenzung zur Fachliteratur, d. h. zum Sachbuch. Mit dem Adjektiv "romantisch" werde nicht auf die literaturgeschichtliche Epoche der Romantik, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung der Druckereierzeugnisse verwiesen, nämlich auf romantische, also gefühlsbetonte Literatur wie etwa Liebesromane.

Somit stünden sich hier die Waren romantische Unterhaltungsliteratur, insbesondere Liebesromane, und periodisch erscheinende Frauenzeitschriften gegenüber.

Diese Waren seien nicht ähnlich. Zwar würden beide Warenarten gedruckt und wendeten sich im Wesentlichen an die gleichen Abnehmerkreise, nämlich in erster Linie an Frauen. Auch würden beide Warenarten, zumindest teilweise, in denselben Verkaufsstätten angeboten.

Die Waren kämen jedoch in der Regel aus unterschiedlichen Unternehmen. Ihre Erstellung erfolge auf unterschiedliche Weise, nämlich zum einen durch ein Verlagslektorat, zum anderen im Rahmen einer Zeitungsredaktion. Während die von der Beklagten vertriebene Zeitschrift vorrangig journalistischen, informativen Inhalt hat, erwiesen sich die von der Klägerin angebotenen Liebesromane als rein fiktiv.

Aus dem bloßen Umstand, dass beide Arten von Druckereierzeugnissen letztlich der Unterhaltung der Leser dienten, ergeben sich keine Warenähnlichkeit.

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