Ein Domain, die sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft und dem Zusatz "-schaden" zusammensetzt und die von einem im Kapitalanlagerecht tätigen Anwalt betrieben wird, verletzt nicht die Rechte der Firma (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.09.2015 - Az.: 6 U 181/14).
Die Klägerin war ein im Jahr 2002 gegründetes Immobilien- und Beteiligungsunternehmen. Die Beklagte ist eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Zur Bewerbung ihrer Tätigkeit und zur Mandanten-Akquise gab sie im Internet
Pressemeldungen heraus und unterhielt auch eigene Domains. Eine Domain bestand aus dem Namen der Gesellschaft und dem Zusatz "-schaden".
Die Klägerin stufte dies als rechtswidrig ein und begehrte u.a. Schadensersatz.
Die Richter wiesen die Klage ab.
Kennzeichen- und namensrechtliche Ansprüche würden nicht bestehen, da nicht die erforderliche Verwechslungsgefahr bestünde. Die Täitgkeitsbereiche der Parteien liege derartig weit auseinander, dass es am Merkmal der Branchennähe fehle.
Gleiches gelte für wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Denn zwischen der Anlagegesellschaft und der Anwaltskanzlei bestünde kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es handle sich um gänzlich unterschiedliche Leistungen.
Es liege auch keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor, denn der Domainname "x-schaden.de" beinhalte keine unrichtige Tatsachenbehauptung.
Die bloße Verknüpfung des Unternehmensnamens mit dem Begriff "Schaden" habe keinen konkreten Aussagegehalt. Die Domain erwecke allenfalls Assoziationen in dem Sinn, dass auf der so benannten Website Informationen über Schäden zu finden sein könnten, die Anleger von x-Produkten erlitten hätten oder erleiden könnten.
Sehe man darin doch eine Tatsachenbehauptung, entspreche dies der Wahrheit. Denn auf der Website werde u.a. darüber berichtet, dass die Stiftung Warentest Zweifel an den Rendite-Prognosen bestimmter x-Produkte geäußert hätten und Anlegern dadurch Schäden drohten. Der Domainname beinhaltet hingegen nicht die Behauptung, dass Kunden tatsächlich Schäden entstanden seien.
Die Beklagte dürfe im Rahmen ihrer Berufsausübungsfreiheit für ihre Leistungen in der Weise werben, dass sie sich kritisch mit den Anlageprodukten der Klägerin auseinandersetze und sachlich über Gerüchte im Markt und einen sich daraus ergebenden Beratungsbedarf berichte. Sie dürfe dies auch in Form einer Internet-Werbung tun, die über eine eigens hierfür vorgehaltene Domain erreichbar sei.
Dabei sei es notwendig und auch zulässig, für die Domain eine prägnante Formulierung zu wählen, selbst wenn diese wie im Streitfall plakativ und mehrdeutig sein möge. Das Interesse der Klägerin, nicht in ein negatives Licht gerückt zu werden, müsse dahinter zurücktreten.