Das OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-suchmaschinen-privilegierung-fuer-wer-ist-org-oberlandesgericht-hamburg-20140918 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.09.2014 - Az.: 7 W 88/14) hat entschieden, dass ein Seitenbetreiber, der fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versieht, sich nicht auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen kann.
In einem von uns betreuten Verfahren beanstandete die Klägerin Inhalte auf der Domain "www.wer-ist.org". Die Betreiberin zeigte Inhalte, die sie bei Google gesucht hatte, u.a. mit den eigenen Hinweisen "Wer ist das eigentlich?" und "Hier finden Sie alle Informationen zu [Personenname] aus dem Web" an. Die angezeigten Inhalte, die rein gar nichts mehr der Klägerin zu tun hatten, hatten z.T. sexuell anstößige oder sonstige herabwürdigende Inhalte, so dass die Klägerin sich in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah. In ihrem privaten und beruflichen Umfeld war sie bereits mehrfach darauf angesprochen worden und hatte dadurch Nachteile erlitten.
Das LG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-suchmaschinen-privilegierung-fuer-wer-ist-org-landgericht-hamburg-20140623 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 23.06.2014 - Az.: 324 O 329/14) lehnte in der 1. Instanz die Klage ab. Die Beklagte könne sich auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen, denn die Zuordnung der Informationen erfolge möglicherweise ohne Recherche und nur mittels einer Computersoftware. Auch sei die Klägerin gar nicht antragsberechtigt, da es mehrere Personen mit diesem Vor- und Nachnamen gebe.
Das OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-suchmaschinen-privilegierung-fuer-wer-ist-org-oberlandesgericht-hamburg-20140918 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.09.2014 - Az.: 7 W 88/14) ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat vielmehr dem klägerischen Begehren Recht gegeben.
Wer wie "<link http: www.wer-ist.org>www.wer-ist.org fremde Suchmaschinen-Ergebnisse mit eigenen Überschriften/Hinweisen versehe, könne sich nicht auf die Haftungs-Privilegierung für Suchmaschinen berufen, so die OLG-Richter. Vielmehr handle es sich bei den Informationen um eigene Inhalte.
Eine Person sei auch durch Internet-Äußerungen bereits dann in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn bei Eingabe des Namens vorwiegend Google-Treffer zur ihr angezeigt würden.