In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatten die Kläger aus übertragenem behaupteten Recht Urheberrechte an einer Filmsequenz geltend gemacht, die ihnen von dem Kameramann vermeintlich übertragen worden waren.
Der Kameramann hatte den Abtransport des 1962 an der Berliner Mauer von Soldaten der NVA bei einem Fluchtversuch angeschossenen und tödlich verwundeten DDR-Bürgers Peter Fechter gefilmt. Die Beklagten hatten die Filmsequenz verwertet und waren von den Klägern auf Unterlassung der Verwertung in Anspruch genommen worden.
Die Berliner Richter <link http: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de jportal _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 28.03.2012 - Az.: 24 U 81/11) lehnten einen Unterlassungsanspruch ab, da die von dem Kameramann aufgenommene Filmsequenz weder ein Filmwerk darstelle noch diese einzelne Lichtbildwerke im Sinne des Urheberrechts enthalte.
Die Filmsequenz weise schon nicht die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Bei der Aufnahme sei es in erster Linie darauf angekommen, das vorgefundene, vorgegebene Geschehen in der Kürze der dem Kameramann zur Verfügung stehenden Zeit so vollständig und klar wie möglich aufzuzeichnen, nicht jedoch darauf, gefilmte Szenen dramaturgisch oder in der Darstellung zu gestalten. Es sei nicht ersichtlich, welche eigenschöpferische, über das reine Handwerk hinausgehende gedankliche Leistung der Aufnehmende anlässlich der Herstellung der streitigen Filmaufnahme erbracht haben solle.
Ein etwaiger Anspruch sei im übrigen auch verwirkt. Der Anspruch sei für einen Zeitraum von rund 48 Jahren nicht geltend gemacht worden, obwohl der Kameramann den klägerseits angenommenen Verstoß gegen seine Rechte gekannt habe oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen haben kennen müssen. Die Beklagten hätten folglich mit der Duldung ihres Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen dürfen.