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Kategorie: Markenrecht

OLG Köln: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "DAS GESUNDE PLUS“ und „GESUNDHEIT PLUS+“

Zwischen den Wortfolgen "DAS GESUNDE PLUS" und "GESUNDHEIT PLUS+" besteht keine Verwechslungsgefahr, da der durchschnittliche, verständige Verbraucher in der Lage ist, ein Warenverkaufsangebot von einer bestimmten Warenmarke zu unterscheiden <link http: www.online-und-recht.de urteile das-gesunde-plus-und-gesundheit-plus-sind-nicht-verwechslungsfaehig-6-u-158-10-oberlandesgericht-koeln-20110408.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 08.04.2011 - Az.: 6 U 158/10).

Die Klägerin betrieb Drogeriemärkte, in denen sie unter anderem ihre Eigenmarke "DAS GESUNDE PLUS" zum Kauf anbot. Die Beklagte betrieb ebenfalls Drogeriemärkte. Sie bot in ihren Märkten Produkte verschiedener Hersteller unter dem Slogan "GESUNDHEIT PLUS+" an.

Den von der Klägerin geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsanspruch lehnten die Kölner Richter ab. 

Es fehle an einer Verwechslungsgefahr.

Der verständige Verbraucher erkenne, dass es sich bei "GESUNDHEIT PLUS+" um ein Warenverkaufsangebot unter einem Slogan handle, nicht aber um die Ware selbst. Daher seien die Markenprodukte der Klägerin vom Warenangebot der Beklagten durchaus zu unterscheiden.

Die Unterschiede beider Wortfolgen seien darüber hinaus prägnant genug, um eine Verwechslung zu verhindern.

 

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