Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile augsburger-puppenkiste-und-leipziger-puppenkiste-nicht-verwaechslungsfaehig-i-zr-200-06-bundesgerichtshof--20081218.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.12.2008 - Az.: I ZR 200/06) hat entschieden, dass zwischen den Marken "Augsburger Puppenkiste" und "Leipziger Puppenkiste" keine Verwechslungsgefahr besteht.
Das berühmte Augsburger Puppenspielhaus sah sich durch das erst zeitlich später eingetragene Kennzeichen "Leipziger Puppenkiste" in seinen geschützten Markenrechten verletzt.
Zu Unrecht wie die BGH-Richter betonen.
Der Bestandteil "Puppenkiste" sei ein Allgemeinbegriff und daher für die Marke nicht prägend. Erst durch die Verbindung mit dem Ortsnamen erlange die Marke ihre Kennzeichnungskraft. Auch nur in dieser Form - nämlich als "Augsburger Puppenkiste" - kenne der durchschnittliche Verbraucher den Begriff.
Es bestehe daher keine Gefahr, dass eine Verwechslung mit dem Schlagwort "Leipziger Puppenkiste" stattfinde, da durch den unterschiedlichen Ort ein gänzlich unterschiedlicher Eindruck bei der Allgemeinheit erweckt werde.