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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Musikschule Pelikan" und "Pelikan"

Zwischen den Marken "Pelikan" und "Pelikan Musikschule" besteht keine Verwechslungsgefahr, da sich die Begriffe auf unterschiedliche Waren- und Dienstleistungsbereiche beziehen <link http: www.online-und-recht.de urteile pelikan-und-musikschule-pelikan-nicht-verwechslungsfaehig-i-4-u-175-09-oberlandesgericht-hamm-20100323.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 23.03.2010 - Az.: I-4 U 175/09).

Die Klägerin war Inhaberin der bekannten Marke "Pelikan", die u.a. für den Warenbereich der Lehrmittel eingetragen war. Die Beklagte, eine private Musikschule, unterhielt die Domain "musikschule-pelikan.de".

Die Klägerin sah ihre Markenrechte verletzt und klagte.

Die Hammer Richter wiesen den Anspruch zurück.

Die klägerische Marke "Pelikan" sei nur für Waren eingetragen, jedoch nicht für Dienstleistungen. Die Beklagte verwende den Begriff jedoch nur für ihre Dienstleistungen einer Musikschule.

Insofern bestehe zwischen den beiden Begriffen keine Verwechslungsgefahr. Trotz weitgehender Identität der Begriffe scheide eine Markenverletzung daher aus.

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