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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Keine Werbung mit Aussage "hautfreundlich" bei Biozid-Produkten

Desinfektionsmittel dürfen nicht als "hautfreundlich" oder "bio" bewerben darf, da dies irreführend und verharmlosend ist.

Die Drogeriemarktkette dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (dm) bot das Desinfektionsmittel „BioLYTHE“ zum  Verkauf an. Das auf diesem Produkt angebrachte Etikett enthielt folgende Angaben: „Ökologisches Universal- Breitband Desinfektionsmittel“, „Haut-, Hände- und Oberflächendesinfektion“, „Wirksam gegen SARS-Corona“ sowie  „Hautfreundlich • Bio • ohne Alkohol“.  

Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält dies für unlautere Werbung. Sie ist der Ansicht, dm habe gegen die Verordnung über Biozidprodukte verstoßen. Sie hat daher Klage vor deutschen  Gerichten erhoben, um dm zu verpflichten, es zu unterlassen, das fragliche Produkt als 

„ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ 

und/oder als 

„hautfreundlich“ 

und/oder 

„bio“ 

zu bezeichnen oder zu vertreiben.  

Nach der Verordnung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise beworben werden, die hinsichtlich der  Risiken dieser Produkte für die Gesundheit oder die Umwelt bzw. ihrer Wirksamkeit irreführend ist. 

Die Werbung für ein Biozidprodukt mit den Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“,  „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder mit ähnlichen Hinweisen ist verboten.  

Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof, der speziell im Zusammenhang mit der Verwendung der  Bezeichnung „hautfreundlich“ angerufen wurde, dem Gerichtshof eine Frage vorgelegt. Er möchte wissen, ob der  Begriff „ähnliche Hinweise“ jeden Hinweis umfasst, der – wie die eben erwähnten, in der Verordnung ausdrücklich  genannten Angaben – die Risiken eines Biozidprodukts für die Gesundheit oder für die Umwelt oder hinsichtlich  seiner Wirksamkeit verharmlost, ohne jedoch allgemeinen Charakter zu haben.  

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung keinen Hinweis darauf enthält, dass das Verbot der Verwendung in  der Werbung für Biozidprodukte nur auf allgemeine Angaben beschränkt wäre. So kann sowohl ein allgemeiner als  auch ein spezifischer Hinweis, der die Risiken von Biozidprodukten verharmlost, in Bezug auf das Vorliegen dieser Risiken irreführend sein. Folglich umfasst der Begriff „ähnliche Hinweise“ jeden Hinweis in der Werbung für  Biozidprodukte, der diese in einer Art und Weise darstellt, die irreführend ist, indem er diese Risiken  verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben.  

In Bezug auf die Angabe „hautfreundlich“ stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Angabe auf den ersten Blick  eine positive Konnotation hat, die die Erwähnung jeglicher Risiken vermeidet, so dass sie nicht nur geeignet ist, die  schädlichen Nebenwirkungen des fraglichen Produkts zu relativieren, sondern auch anzudeuten, dass dieses  Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe ist irreführend, so dass das Verbot ihrer  Verwendung in der Werbung für das fragliche Biozidprodukt gerechtfertigt ist.  

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-296/23 | dm-drogerie markt  

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 20.06.2024

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