Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kosten für Zweitabmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig

Die Kosten für eine zweite Abmahnung kann der Gläubiger grundsätzlich nicht vom Unterlassungsschuldner ersetzt verlangen (<link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de lexsoft default _blank external-link-new-window>OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.08.2017 - Az.: 6 U 80/17).

Die Klägerin war Inhaberin einer eingetragenen Marke und mahnte die Beklagte zunächst selbst wegen einer Markenverletzung ab. Als die Beklagte nicht reagierte, beauftragte sie eine Anwaltskanzlei, die eine neue, zweite Abmahnung aussprach.

Diese Kosten wollte die Klägerin nun vor Gericht erstattet bekommen.

Die Frankfurter Richter lehnten den Anspruch ab.

Grundsätzlich seien nur die Kosten für die erste Abmahnung erstattungsfähig. Dabei sei es egal, ob diese durch den Abmahner selbst oder durch einen von ihm beauftragten Anwalt erfolge.

Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die Zweitabmahnung im Wesentlichen nicht nur den Inhalt der Eigenabmahnung wiederholle, sondern vertiefte tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthalte, die die berechtigte Erwartung zulassen, der Verletzer werde unter dem Eindruck dieser Ausführungen seine bisherige Position überdenken und zur Abgabe der verlangten Erklärungen bereit sein.

Eine solche Ausnahme greife im vorliegenden Fall jedoch nicht, denn Erst- und Zweitabmahnung seien hier inhaltlich (nahezu) identisch.

Rechts-News durch­suchen

16. April 2026
"Easyprep" bleibt für Bau- und Malerprodukte ohne Markenschutz, weil Kunden den Begriff nur als "einfache Vorbereitung" verstehen.
ganzen Text lesen
31. März 2026
Eine Marke mit erfundener Jahreszahl kann irreführend sein, wenn sie fälschlich Tradition, Prestige und besondere Qualität suggeriert.
ganzen Text lesen
16. März 2026
Es kann verhältnismäßig sein, nachgeahmte, markenverletzende Porsche-Fahrzeuge vollständig vernichten zu müssen.
ganzen Text lesen
09. März 2026
Ein Mitbewerber kann Markenverletzungen eines Konkurrenten nicht über das Wettbewerbsrecht verfolgen, sondern nur der Markeninhaber selbst.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen