Aufgrund fehlender Unterscheidungskraft ist der Begriff "BASS ENGINE" nicht als Marke für die Bereiche Tonabspielgeräte, DVD-Aufnahmegeräte und Verstärker eintragungsfähig, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile bass-engine-als-marke-fuer-tonabspielgeraete-nicht-eintragungsfaehig-27-w-pat-106-08-bundespatentgericht--20090323.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 23.03.2009 - Az.: 27 W (pat) 106/08).
Der Kläger beantragte die Eintragung von "BASS ENGINE" als Marke für die Bereiche Ton- und Videoabspielgeräte, DVD-Aufnahmegerät und Verstärker beim Deutschen Patent- und Markenamt. Dies lehnte den Antrag jedoch ab, weil dem Begriff die notwendige Unterscheidungskraft fehle.
Zu Recht wie die Richter des BPatG nun entschieden. Es handle es sich um eine sprachüblich gebildete Wortfolge, die jeder durchschnittliche Verbraucher mit "Bass-Funktionseinheit" bzw. "Bass-Apparat" übersetze. Darin werde lediglich eine Maschine gesehen, die Töne steuere, kontrolliere und erzeuge.
Der Gesamtbegriff sei daher lediglich beschreibend und somit nicht eintragungsfähig.