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Kategorie: Markenrecht

EuG: Mangels Unterscheidungskraft "Deutsche BKK" nicht als Marke eintragungsfähig

Die Bezeichnung "Deutsche BKK" ist nicht als Marke für den Bereich des Versicherungswesens eintragbar, da ihr die Unterscheidungskraft fehlt, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile deutsche-bkk-nicht-als-marke-fuer-versicherungen-eintragbar-t-289-08-europaeisches_gericht--20100211.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.02.2010 - Az.: T-289/08).

Die Richter des Europäischen Gerichtes lehnten die begehrte Markenanmeldung ab. Die Wortfolge "BKK" sei jedem durchschnittlichen Verbraucher als Abkürzung für "Betriebskrankenkasse" bekannt. Eine entsprechende Assozierung mit dem Krankenversicherungswesen sei die Folge.

Durch den Zusatz "Deutsche" ändere sich daran nichts, der Begriff sei weiterhin glatt beschreibend.


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