Die Bezeichnung "diegesellschafter.de" ist für die Bereiche Events, Ausbildung und Geschäftsführung nicht markenfähig. Der Gemeinschafts-Markenschutz ist zu versagen, da "Gesellschafter" als Teilhaber eines Wirtschaftsunternehmens verstanden wird und daher ein rein beschreibender Begriff vorlieg <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenschutz-fuer-die-bezeichnung-diegesellschafter-de-t-47-09-europaeischer_gerichtshof--20100710.html _blank external-link-new-window>(EuGH, Urt. v. 10.07.2010 - Az.: T-47/09).
Der Kläger begehrte die Eintragung des Begriffs "diegesellschafter.de" als Gemeinschaftsmarke für die Bereiche Events, Ausbildung und Geschäftsführung. Die Anmeldung wurde ihm versagt mit der Begründung, dass der angesprochene Verkehrskreis in Deutschland den Begriff "Gesellschafter" ohne weiteres beschreibend verstehe. Jeder werde darin den Teilhaber eines Wirtschaftsunternehmens sehen.
Die EuGH-Richter teilten diese Ansicht.
Der durchschnittliche Verbraucher werde bei der Bezeichnung "Gesellschafter" unmittelbar an einen Teilhaber an einem Wirtschaftsunternehmen denke. Ohne weitere Gedankensprünge werde sich der Sinn in Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Geschäftsführung erschließen.