Der Wort-Bild-Marke "e discovery" kommt für den IT-Bereich keine Unterscheidungskraft zu, so dass ein Markenschutz nicht möglich ist <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenschutz-fuer-e-discovery-fuer-bereich-it-sektor-27-w-pat-545-10-bundespatentgericht--20101019.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 19.10.2010 - Az.: 27 W (pat) 545/10).
Sie erklärten, dass dem Begriff "e discovery" die notwendige Unterscheidungskraft fehle, die eine Marke zur Eintragung benötige. Die Ursprungsfunktion einer Marke bestehe darin, einen eindeutigen Hinweis zu dem zugehörigen Unternehmen herzustellen. Rein beschreibende Bezeichnungen könnten diese Funktion nicht erfüllen.
So liege der Fall hier. Der durchschnittliche Kunde werde den Buchstaben "e" in der Marke ohne weiteres mit elektronisch übersetzen und davon ausgehen, dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen aus dem Elektronik-IT-Bereich kämen. Einen unmittelbaren Bezug zu dem klägerischen Unternehmen würde der Kunde nicht herstellen. Insofern komme ein Markenschutz nicht in Betracht.