Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile begriff-fleck-weg-fuer-reinigungsmittel-als-marke-nicht-eintragungsfaehig-bundespatentgericht--20090303.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 03.03.2009 - Az.: 24 W (pat) 52/07) hat entschieden, dass der Begriff "FLECK-WEG" nicht als Marke für den Bereich der Reinigungsmittel eintragbar ist.
Der Kläger wollte das Schlagwort "FLECK-WEG" als Marke für Wasch- und Reinigungsmittel eintragen. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte dies ab, da der Begriff rein beschreibend sei und es somit an der notwendigen Unterscheidungskraft fehle.
Diese Ansicht teilten nun auch die BPatG-Richter.
Der Verbraucher verstehe unter dem Markenwort zweifelsfrei, dass es sich um Produkte handle, die zur Entfernung von Flecken bestimmt und geeignet seien. Der beschreibende Sinngehalt stehe im Vordergrund, so dass eine Markeneintragung nicht möglich sei.