Der Begriff "KAUFMANN" ist als Marke für die Bereiche Fortbildung, Verwaltung von Urheberrechten und Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile kaufmann-als-marke-fuer-weiterbildung-und-lizenzvergabe-nicht-eintragbar-25-w-pat-12-07-bundespatentgericht--20090430.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 30.04.2009 - Az.: 25 W (pat) 12/07).
Der geschäftliche Verkehr fasse den Begriff "KAUFMANN" als eine Person auf, die eine kaufmännische Lehre abgeschlossen habe und beruflich Handel, Kauf und Verkauf betreibe.
Die Bezeichnung stelle zudem einen Basisbegriff der Rechts- und Wirtschaftssprache dar und beschreibe denjenigen, der ein Handelsgewerbe betreibe.
Da der durchschnittliche Verbraucher dies auch so verstehen werde, sei von einer rein beschreibenden Bezeichnung auszugehen, der jegliche Unterscheidungskraft fehle. Der Begriff könne daher nicht als Marke eingetragen werden.