Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile living-surface-als-marke-fuer-software-und-computerprogramm-nicht-eintragungsfaehig-30-w-pat-6-07-bundespatentgericht--20090702.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.07.2009 - Az.: 30 W (pat) 6/07) hat entschieden, dass die Wortfolge "living surface" nicht als Marke für die Bereiche Computerspiele und Software eintragbar ist, weil es an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt.
Der durchschnittliche Betrachter werde den Begriff mit "lebendiger Oberfläche" übersetzen. Insofern sei ein betrieblicher, sachbezogener Hinweis zu erkennen.
Die Allgemeinheit müsse derartige beschreibende Angaben nutzen können. Es handle sich um einen freihaltungsbedürtigen Begriff.