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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Markenrechtliche Urteile müssen nicht anonymisiert werden

Markenrechtliche Gerichtsentscheidungen müssen nicht vollständig anonymisiert werden. Es ist nicht notwendig, dass der Name der Marke und die Registernummer entfernt werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.09.2019 - Az.: 20 VA 21/17).

Es ging bei der Auseinandersetzung um die Frage, inwieweit bei gerichtlichen Urteilen in markenrechtlichen Auseinandersetzungen auch der Markenname und die Registernummer gelöscht werden müssen.

Die Klägerin, die Partei des ursprünglichen kennzeichenrechtlichen Rechtsstreits war, vertrat den Standpunkt, dass dadurch ihre Anonymität aufgehoben würde, da sie durch diese Angaben identifizierbar werde.

Dies ließ das OLG Frankfurt a.M. nicht ausreichen und lehnte die Entfernung der Informationen ab. 

Zwar sei durch die Markennennung in der Gerichtsentscheidung die Prozesspartei identifizierbar. Jedoch bestünde bei Markenfällen kein überwiegendes schutzbedürftiges Interesse des Betroffenen, da die Informationen ohnehin durch die Markeneintragung öffentlich zugänglich seien:

"Für markenrechtliche Verfahren gilt wegen der dargestellten Publizitätswirkung von Marken gerade Gegenteiliges. Denn Marken als Streitgegenstand sind - wie oben ausführlich begründet - in der Zuordnung zu dem jeweiligen Inhaber einschließlich dessen Identität öffentlich."

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