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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Markenschutz für "erotik1.de" für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung

Der Begriff "erotik1.de" ist für die Bereiche Werbung und EDV-Programmierung hinreichend unterscheidungskräftig und kann als Marke eingetragen werden <link http: www.online-und-recht.de urteile erotik-1-de-als-marke-fuer-werbung-und-edv-programmierung-26-w-pat-5-10-bundespatentgericht--20110119.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 19.01.2011 - Az.: 26 W (pat) 5/10).

Das Wort "Erotik" sei zwar jedermann bekannt sei, so die Richter. In der vorliegenden Zusammensetzung und Gestaltung handle es sich jedoch eine Neugestaltung. Die einzelnen Elemente seien geeignet, die erforderliche, ausreichende Unterscheidungskraft zu begründen.

Gerade in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei kein unmittelbarer Bezug zu erkennen, so dass die Bezeichnung als Herkunftsnachweis geeignet sei.

 

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