Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Markenrecht

BPatG: Markenschutz für "Just for me" für Bereich Fitnessstudios und Werbung

Die Wortfolge "Just for me" ist als Marke für die Bereiche Werbung, Physiotherapie und Fitnessstudio ausreichend unterscheidungskräftig und somit eintragungsfähig <link http: www.online-und-recht.de urteile just-for-me-als-marke-fuer-werbung-und-fitnessstudios-eintragbar-29-w-pat-6-10-bundespatentgericht--20100427.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 27.04.2010 - Az.: 29 W (pat) 6/10).

Der durchschnittliche Verbraucher müsse im Stande sein, die Marke einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen; nur dann stehe nicht der beschreibende Inhalt im Vordergrund sondern die Markenfähigkeit.

Vorliegend handle es sich zwar um einen im Alltag gebräuchlichen Slogan, dennoch könne der Bezeichnung nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Insofern sei der Begriff als Marke einzutragen.

Rechts-News durch­suchen

21. Oktober 2026
Wenn das Publikum eine Bezeichnung lediglich als sachliche Beschreibung einer Funktion versteht (hier: SMARTPORT), kann für sie kein Markenschutz…
ganzen Text lesen
20. Oktober 2026
Plattformbetreiber, die den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglichen und dabei fremde Marken nutzen, haften für Urheberrechts- und…
ganzen Text lesen
06. Oktober 2026
Wer einen bekannten Veranstaltungsnamen wie „Super Bowl” als Marke für Lebensmittel schützen lassen will, scheitert, wenn die Verbraucher darin keinen…
ganzen Text lesen
01. Oktober 2026
Wer denselben prägenden Familiennamen wie ein etablierter Wettbewerber verwendet, ohne hinreichend klare Unterscheidungsmerkmale zu schaffen, handelt…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen