Die Fitnesskette McFit muss die monatlichen Gesamtkosten für einen Fitnessstudio-Vertrag angeben. In den Gesamtpreis sind auch Einmalkosten und halbjährliche Pauschalen einzurechnen (LG Bamberg, Urt. v. 21.02.2025 - Az.: 1 HK O 27/24).
Die Beklagte war die Betreiberin der McFit Fitnessstudios. Diese warb auf ihrer Website mit Fitnessverträgen für monatlich 24,90 EUR bzw. 34,90 EUR. Zusätzlich fielen aber noch eine einmalige Aktivierungsgebühr von 39 EUR sowie eine halbjährliche Service- und Trainingspauschale iHv. 15,- EUR an. Diese Zusatzkosten waren jedoch nicht in den monatlichen Preisen enthalten.
Das LG Bamberg stufte die Werbung als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) ein.
Es sei grundsätzlich der Gesamtpreis anzugeben (§ 3 PAngVO). Dieser Betrag müsse alle vorhersehbaren und obligatorischen Kosten enthalten., so das Gericht.
Die Aktivierungsgebühr sowie die Schulungs- und Servicepauschale seien für die Mindestvertragslaufzeit fest vereinbart und daher in die Kalkulation einzubeziehen.
Die Werbung stelle jedoch nur die günstige monatliche Grundgebühr in den Vordergrund und mache die zusätzlichen Kosten nur schwer erkennbar. Dies führe zu einer Irreführung der Verbraucher, da ein realistischer Preisvergleich erschwert werde.
"Sowohl die Aktivierungsgebühr als auch die Trainings- und Servicegebühr hätten somit als sonstige Preisbestandteile in einen zu bildenden Gesamtpreis einbezogen werden müssen.
Für die korrekte Angabe eines Gesamtpreises genügt es auch nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde selbständig hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren (OLG Bamberg, Az.: 3 U 37/25 e ).