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Kategorie: Onlinerecht

LG Hechingen: Mindermengenzuschlag in Online-Shop bei transparenter Verlinkung zulässig

Ein zwingender Mindermengenzuschlag auf einem Online-Portal ist rechtlich zulässig, sofern er klar gekennzeichnet und leicht auffindbar verlinkt ist.

Ein Onlineshop darf einen Mindermengenzuschlag erheben, sofern dieser über einen gut sichtbaren Link in der Nähe des Preises erläutert wird (LG Hechingen, Urt. v. 23.04.2026 - Az.: 5 O 32/25 KfH).

In dem verhandelten Fall erhob der beklagte Unternehmer bei Bestellungen unter 20,- Euro einen Mindermengenzuschlag von 2,- Euro. Dieser war über den Link „Versand und Preisinformationen” in unmittelbarer Nähe des Preises abrufbar.

Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß gegen die PAngVO.

Das LG Hechingen wies die Klage gegen die Darstellung des Mindermengenzuschlags ab.Die Ausgestaltung sei rechtlich zu nicht zu beanstanden.

Zwar müsse der Verbraucher grundsätzlich bereits vor Beginn des Bestellvorgangs informiert werden. Die Kostenhinweise benötige er jedoch nicht erst während der Bestellung, sondern bereits dann, wenn er sich näher mit dem Angebot befasst. Nach der Rechtsprechung gelte dies jedoch nicht für Zusatzkosten wie Versandkosten, mit denen der Verbraucher ohnehin rechnet.

Ein durchschnittlicher Onlinekäufer rechnet mit solchen Zusatzkosten, sofern sie klar und leicht erreichbar erläutert würden. Ein gut sichtbarer Link „Versand und Preisinformationen” unmittelbar neben dem Preis genüge diesen Anforderungen

"Diese Anforderungen sind auch auf den hier erhobenen Mindermengenzuschlag zu übertragen: Dem Unterzeichner ist es aus eigener Erfahrung mit Internetbestellungen bekannt, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Internetshops – wie hier die Beklagte – unterhalb einer bestimmten Bestellsumme einen Mindermengenzuschlag oder erhöhte Versandkosten berechnen und oberhalb einer bestimmten Bestellsumme auf die Erhebung von Versandkosten verzichten.

Auch wenn dies nicht bei allen Anbietern der Fall ist, ist dies nach der Erfahrung des Unterzeichners ein weit verbreitetes – und nachvollziehbares – Geschäftsmodell, das offenbar das Ziel verfolgt, den Verbraucher zur Erhöhung des Bestellvolumens zu motivieren. Unabhängig davon, ob ein solcher Mindermengenzuschlag explizit als solcher ausgewiesen wird oder schlicht
als (erhöhte) Versandkosten bezeichnet wird, handelt es sich – genau wie bei den Versandkosten – um Zusatzkosten, die gesondert zum Preis für die einzelne Ware nicht auf explizit auf
diese, sondern auf die gesamte Sendung erhoben werden."

Und weiter:

"Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt: Wählt man einen Artikel aus, dann findet sich in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe der Link/Reiter „Versand und Preisinformationen“, bei dem durch den nach unten gerichteten Pfeil eindeutig erkennbar ist, dass nach Anklicken weitere Informationen angezeigt werden: (…)

Damit werden sämtliche Informationen zu Zusatzkosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV leicht zugänglich und in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe dargeboten. Im Vergleich zu vielen anderen dem Unterzeichner bekannten Onlineshops sind diese Informationen hier besonders übersichtlich und einfach zu erlangen."

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