Der Werbeslogan "Mit Liebe gemacht" ist als Marke für die Bereiche Nahrungsmittel und Getränke nicht eintragbar <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenschutz-fuer-werbeaussage-mit-liebe-gemacht-25-w-pat-537-10-bundespatentgericht--20101209.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 09.12.2010 - Az.: 25 W (pat) 537/10).
Die Richter sahen in der Bezeichnung einen in der Werbung mittlerweile alltäglich benutzten Slogan, dessen anpreisende Wirkung im Vordergrund stehe. Jeder durchschnittliche Verbraucher werde das genauso ansehen und hierin keinen Herkunftsnachweis erkennen.
"Mit Liebe gemacht" werde so gedeutet, dass es sich bei den Waren und Dienstleistungen weniger um Massenprodukte, denn um handgefertigte Waren handle.
Dies stelle jedoch keinen Bezug zu einem bestimmten Unternehmen da, so dass die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.