Ein Domain-Registar der bei Persönlichkeitsverletzungen, die ein Kunde auf den bei ihm registrierten Domains begeht, ab Kenntnis nicht aktiv wird und notfalls die Domain deaktiviert, haftet als Mitstörer <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile domain-registrar-muss-bei-persoenlichkeitsverletzungen-aktiv-werden-ansonsten-haftet-er-als-mitstoerer-kammergericht-berlin-20140710 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 10.07.2014 - Az.: 10 W 142/13).
Im vorliegenden Fall erlangte der Domain-Registrar Kenntnis davon, dass auf der Domain, die ein Kunde bei ihm registriert hatte, Persönlichkeitsverletzungen (hier: Veröffentlichung von personenbezogenen Daten), begangen wurden. Das Unternehmen wurde nicht weiter aktiv, sondern berief sich auf seine neutrale Stellung als Registrar. Insbesondere sperrte es nicht die Domain, da dadurch auch die Webseiten anderer unbeteiligter Dritte betroffen gewesen wären.
Dieser Ansicht hat das KG Berlin eine klare Absage erteilt.
Ein Domain-Registrar müsse bei Persönlichkeitsverletzungen, die ein Kunde oder sonstigter Dritter auf den bei ihm registrierten Domains begehe, aktiv werden und notfalls die Domain deaktivieren. Eine solche Pflicht treffe ihn auch dann, wenn unbeteiligte Dritte durch die Aktivierung betroffen seien. Bleibe er trotz Kenntnis passiv, hafte er als Mitstörer für die begangenen Persönlichkeitsverletzungen.