Eine Musikmesse kann als Werktitel schutzfähig im Sinne des Markenrechts sein, wenn hinter ihr ein bestimmtes Konzept steht. Der Bezeichnung "Country Music Messe" weist die für einen markenrechtliche Schutz erforderliche Kennzeichnungskraft auf <link http: www.online-und-recht.de urteile musikmesse-als-werktitel-schutzfaehig-96-o-41-10-landgericht-berlin-20100428.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 28.04.2010 - Az.: 96 O 41/10).
Der Kläger hatte seit einigen Jahren die sog. "Country Music Messe" veranstaltet, die Musikern Gelegenheit gab, sich mit Live-Auftritten und weiteren Promotionsmaßnahmen Konzertveranstaltern und Fans vorzustellen. Auf die Veranstaltung hatte der Kläger über seine Internetseiten mit den Domains "www.countrymusicmesse.de" und "www.cmmberlin.de" hingewiesen.
Der Beklagte wollte in einer von ihm betriebenen Musikgaststätte eine Veranstaltung mit dem Titel "Country Music Meeting" stattfinden lassen. Für diese warb er u.a. auf den für ihn registrierten Domains "www.country-music-messe.de" und "www.cmm-berlin.de".
Die Berliner Richter sahen darin eine Markenverletzung.
Die Bezeichnung "Country Music Messe" sei als geschäftliche Bezeichnung im Sinne des MarkenG, die Veranstaltung und die hinter ihr stehende Konzeption als titelschutzfähiges Werk anzusehen, das eine geistige Leistung mit kommunikativem Inhalt darstelle und als solches einer Benennung bedürfe.
Der Begriff "Country Music Messe" weise die für den Schutz als Werktitel notwendige Kennzeichnungskraft auf. Gerade bei Messen sei der Verkehr daran gewöhnt, dass ihr Gegenstand bereits im Titel kurz und prägnant beschrieben werde, was häufig nur durch eine Bezeichnung möglich sei, die eng an beschreibende Angaben angelehnt sei.