Der Begriff "NETBOOM" ist für die Bereiche Computerprogramme und Software nicht als Marke eintragbar. Es fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft. Der durchschnittliche Verbraucher wird darin ohne weiteres "Internetaufschwung" und daher einen beschreibenden Zusammenhang erkennen <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenschutz-fuer-netboom-fuer-computerprogramme-und-software-30-w-pat-557-10-bundespatentgericht--20111013.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 13.10.2011 - Az.: 30 W (pat) 557/10).
Es führte weiter aus, dass "NETBOOM" rein beschreibend sei. Das englische Wort "net" werde von jedem als Kurzform von Internet verstanden. Auch Verbraucher, die des Englischen nicht mächtig seien, würden diesen Bezug sofort herstellen. Dasselbe gelte für den Begriff "Boom", der unmittelbar mit "Aufschwung" oder "gesteigertes Interesse" übersetzt werde.
Insgesamt werde daher jeder unter "NETBOOM""Internetkonjunktur" oder "Internetaufschwung" verstehen und daher einen unmittelbaren Bezug herstellen.