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Kategorie: Allgemein

EuG: "TDI" nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragungsfähig

Der EuG (1. Instanz) hat entschieden, dass der Begriff "TDI" nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist (Urt. v. 3.12.2003 - Az.: T-16/02).

Nach Art. 7 Abs. 1 c der Verordnung Nr. 40/94 wird verhindert, dass "Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können", als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.

Eine solches absolutes Eintragungshindernis hat der EuG im vorliegenden Fall bejaht:

"Das Wortzeichen TDI besteht aus drei Buchstaben. (...) In der Automobilbranche [werden] üblicherweise Buchstabenkombinationen verwendet, um die Merkmale von Fahrzeugen und speziell die von Motoren zu bezeichnen. Seiner Struktur nach ist das Zeichen damit nicht ungewöhnlich.

Zur Bedeutung des Wortzeichens TDI geht aus der angefochtenen Entscheidung (...) hervor, dass das Amt das Zeichen als eine Abkürzung für Turbo Diesel Injection oder Turbo Direct Injection ansieht. Die Klägerin macht insoweit zu Unrecht geltend, dass das Wortzeichen keine klare und bestimmte Aussage habe. Vielmehr erweisen sich, wenn man auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und das Verständnis des Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen abstellt, die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Bedeutungen als zutreffend."


Und es liege auch keine Rückausnahme nach Art. 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 vor. Nach dieser Norm kann entgegen Art. 7 Abs.1 c ein Begriff eingetragen werden, wenn er infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat:

"Der Erwerb von Unterscheidungskraft (...) setzt (...) voraus, dass zumindest ein erheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen anhand der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. (...)

Wie oben (...) festgestellt, steht der Anmeldemarke das Eintragungshindernis (...) in der gesamten Gemeinschaft entgegen. Um (...) eintragungsfähig zu sein, muss die Marke daher Unterscheidungskraft durch Benutzung ebenfalls in der gesamten Gemeinschaft erworben haben.

Für die Märkte der Mitgliedstaaten außer Deutschland legte die Klägerin (...)lediglich Statistiken über ihre Exporte in verschiedene Länder, darunter eben diese Mitgliedstaaten, für die Jahre 1994 bis 1997, Verkaufskataloge und Presseveröffentlichungen über Automobiltests vor. Die von der Klägerin vorgelegte Meinungsumfrage betrifft hingegen nur den deutschen Markt.

In (...) der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer (...)festgestellt, dass diese Unterlagen nicht für den Nachweis genügten, dass die Anmeldemarke durch ihre Benutzung in den Mitgliedstaaten außer Deutschland am Anmeldetag Unterscheidungskraft erworben habe.

Die Klägerin hat (...) nichts beigebracht, was den Schluss zuließe, dass diese Beurteilung unzutreffend war."


Da der betreffende Automobil-Konzern nicht nachweisen konnte, dass der Begriff eine Unterscheidungskraft europweit erlangt hat, wurde auch die Rückausnahme verneint.

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