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LG München: Moorhuhn vs. Kikeriki

Die Beklagte, eine bekannte Fastfood-Kette, darf den Plüschtierwecker "Kikeriki" weiter verkaufen. Der Wecker in Gestalt eines Hahns weckt den Schläfer mit einem "Kikeriki". Der Ruf verstummt, wenn man das Plüschtier an die Wand wirft. Es grüßt dann mit "Guten Morgen".

Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer des Landgerichts München I hatte darüber zu entscheiden, ob "Kikeriki" ein unzulässiges Plagiat des "Moorhuhns" darstellt; sie hat die Frage verneint.

Die äußere Gestalt des Moorhuhns genieße den Schutz des Urheberrechts und dürfe deshalb in ihren charakteristischen Merkmalen nicht nachgeahmt werden: Gerade diese Merkmale fänden sich bei "Kikeriki" aber nicht wieder.
Der dreilappige Kamm des "Kikeriki" wirke noch unnatürlicher als der Kamm des Moorhuhns, die roten Kehllappen seien bei weitem nicht so stark verlängert, die Flügel lägen nicht am Körper an. Der extrem in die Breite gezogene, pausbackige Schnabel rufe einen schläfrigen Gesichtsausdruck des "Kikeriki" hervor, wodurch er sich völlig vom Moorhuhn unterscheide. Entscheidend sei ein Vergleich der Augenpartien: Die gesamte Figur des Moorhuhns sei von den überdimensional großen, vollständig geöffneten "Glubschaugen" geprägt. Demgegenüber seien die Augen von "Kikeriki" wesentlich kleiner und halb geschlossen.

Auch schiele "Kikeriki" im Gegensatz zum Moorhuhn nicht. Insgesamt seien daher die Übereinstimmungen zwischen den Figuren zu gering. Da "Kikeriki" auch unter marken- und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei, dürfe er weiter verkauft werden.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 04.03.2004

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