Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 30.09.2003 - Az.: 13 U 73/03) hatte über einen Domainrechts-Fall bei Namensgleichheit zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Privatmann und eine Gebietskörperschaft über den Domain-Namen "schulenberg.de" gestritten. Die Vorinstanz hatte den Privatmann verurteilt, nicht weiter die Internet-Domain zu benutzen. Hiergegen ging der Beklagte in Berufung.
Diese wies das OLG Oldenburg als unbegründet zurück. Zunächst beziehen sich die Richter auf die Grundlagen-Entscheidung des BGH in Sachen "shell.de":
"Soweit der BGH in der Shell-Entscheidung (...) das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Internet-Registrierung, die hier beim Beklagten liegt, als (...) maßgeblich erachtet, daß sich ihm auch der Inhaber eines stärkeren Rechts "grundsätzlich" unterwerfen muß, so ist diese rechtliche Aussage vor dem seinerzeit entschiedenen Fall der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen nach Größe und Tätigkeit vergleichbaren Wettbewerbern ("Mitwohnzentrale") zu sehen, bei der die Priorität eine einfache und praktikable Grundregel darstellt."
Dann erklären die Richter hier diese Grundregel für ausnahmsweise nicht anwendbar:
"Grundsätzliches" erlaubt jedoch im juristischen Sprachgebrauch abweichende Differenzierungen in, wie hier, anders gelagerten Fällen.
Hier besteht nach Namensalter, Bekanntheitsgrad und wirtschaftlicher Bedeutung wie auch Verschiedenheit des Inhalts (Gemeinde bzw. Privatperson) der Parteien eine so starke und überragende Position der Klägerin gegenüber dem Beklagten, daß eine auch nur annähernd gleiche Bedeutung den Parteien sowie ein möglicher Konfliktfall nicht erkennbar ist.
Daher ist hier auch ein Rekurrieren auf das (subsidiäre) Prioritätsprinzip zur Schaffung von Gerechtigkeit nicht erforderlich."