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BGH: Markenstreit um "Ferrari"

Der BGH (Urt. v. 19.02.2004 - Az.: I ZR 172/01) hatte darüber zu entscheiden, ob der Inhaber der bekannten Auto-Marke "Ferrari" (Pferde-Logo) einen Unterlassungsanspruch gegen einen Dritten hat.

Der Dritte veräußert Hardware für eine Computersoftware, in der Autorennen simuliert werden. Er vertreibt hierzu Lenkräder und Pedalen zur Steuerung dieses Computerspielen mit der Abbildung eines Pferdes in einem gelben Kreis in der Mitte des Lenkrades und in einem gelben Quadrat zwischen den Pedalen.

Die Klägerin sieht darin eine Markenrechtsverletzung, da die Abbildungen mit den ihrigen nahezu deckungsgleich seien.

Dieser Argumentation ist der BGH nicht gefolgt und hat eine Warenähnlichkeit verneint:

"Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. (...)

Nach den (...) nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts weisen Lenkräder und Pedale für Computerspiele mit Automobilen und deren Ersatzteilen bei der Herstellung und Verwendung keine Gemeinsamkeiten auf."


Und weiter:

"Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, es handele sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Zubehör zur Computersimulation von Kraftfahrzeugfahrten und von Autorennen um ergänzende Waren für Automobile und deren Ersatzteile.

Zu Recht hat das Berufungsgericht diesen nur ganz allgemeinen Bezug von Computerspielzeug zu echten Automobilen und deren Ersatzteilen nicht genügen lassen, um das von der Beklagten vertriebene Zubehör als ergänzende Produkte für die Waren anzusehen, für die die (...) Marken der Klägerin Schutz beanspruchen."

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