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LG Köln: § 12 BGB und Domains

Das LG Köln (Urt. v. 27.07.2004 - Az.: 33 O 55/04) hatte eine domainrechtliche Auseinandersetzung unter dem Aspekt des § 12 BGB zu beurteilen.

Der Beklagte hatte eine Domain mit dem Namen des Klägers registrieren lassen. Der Kläger verlangte nun die Löschung der Domain.

Diesem Begehren gab das LG Köln statt:

"Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. Hierfür reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. (...)

Auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht dabei für die Namensanmaßung bereits aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird (...)."


Und weiter:

"Der Gebrauch des Namens (...) in der beanstandeten Internet-Adresse (...) ist unbefugt, da dem Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Sein bürgerlicher Name lautet anders.

Auf ein eventuell durch die Nutzung der Domain (...) entstandenes Markenrecht aus § 5 Abs. 2 BGB kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn die Registrierung stellt bereits die erstmalige unzulässige Namensanmaßung (...) und löst den, von da an fortbestehenden Beseitigungsanspruch (...) aus. Das vom Beklagten angeführte Prioritätsprinzip gilt nur für Gleichnamige zum Zeitpunkt der Registrierung."

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