Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Köln: § 12 BGB und Domains

Das LG Köln (Urt. v. 27.07.2004 - Az.: 33 O 55/04) hatte eine domainrechtliche Auseinandersetzung unter dem Aspekt des § 12 BGB zu beurteilen.

Der Beklagte hatte eine Domain mit dem Namen des Klägers registrieren lassen. Der Kläger verlangte nun die Löschung der Domain.

Diesem Begehren gab das LG Köln statt:

"Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. Hierfür reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. (...)

Auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht dabei für die Namensanmaßung bereits aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird (...)."


Und weiter:

"Der Gebrauch des Namens (...) in der beanstandeten Internet-Adresse (...) ist unbefugt, da dem Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Sein bürgerlicher Name lautet anders.

Auf ein eventuell durch die Nutzung der Domain (...) entstandenes Markenrecht aus § 5 Abs. 2 BGB kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn die Registrierung stellt bereits die erstmalige unzulässige Namensanmaßung (...) und löst den, von da an fortbestehenden Beseitigungsanspruch (...) aus. Das vom Beklagten angeführte Prioritätsprinzip gilt nur für Gleichnamige zum Zeitpunkt der Registrierung."

Rechts-News durch­suchen

21. Juli 2026
Wer Kleidung im Online-Shop verkauft, muss die Materialzusammensetzung direkt auf der Bestellseite angeben. Ein bloßer Link genügt hierfür nicht.
ganzen Text lesen
20. Juli 2026
Die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung darf nur das Kündigungsformular und die Bestätigungsschaltfläche enthalten, keine Alternativen.
ganzen Text lesen
20. Juli 2026
Wer als gewerblicher Nutzer die AGB von Instagram akzeptiert hat, muss Rechtsstreitigkeiten wegen einer Account-Sperre in Irland und nicht in…
ganzen Text lesen
17. Juli 2026
Wer Schuhe unter einem bestimmten Markennamen bewirbt, aber ein anders gebrandetes Produkt liefert, handelt irreführend und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen