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OAMI: Markenschutz für "Tux"?

Pro-Linux berichtet, dass für den Begriff "Tux" beim europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Markenschutz beantragt wurde.

Tux ist der Name des bekannten Linux-Maskottchens, dem Pinguin.

Nun begehrt eine Schweizer Firma für diesen Begriff Schutz als europäische Marke. Eingetragen werden soll die Marke in die Klassen 9 (u.a. Datenverarbeitungsgeräte und Computer) und 42 (u.a. Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software).

Eine Inhaltssuche ist hier online möglich.

Die genauen Voraussetzungen für eine Markeneintragung auf europäischer Ebene ergeben sich aus der Gemeinschaftsmarken-Verordnung (GMVO). Inhaltlich ist sie weitestgehend identisch wie eine nationale Markeneintragung ab, vgl. zu letzterem unsere Rechts-FAQ: "Markenrecht + Titelschutz + Kennzeichungsrecht".

So sind in Art. 7 GMVO die absoluten und in Art. 8 GMVO die relativen Eintragungshindernisse festgelegt.

Absolute Schutzhindernisse werden vom Harmonisierungsamt bei Antragstellung von Amts wegen geprüft und wären z.B. mangelnde Unterscheidungsfähigkeit oder bloße Branchenbezeichnungen.

Relative Schutzhindernisse werden dagegen nur geprüft, wenn sie von einer dritten Person geltend gemacht werden. Das ist meistens dann der Fall, wenn der Inhaber einer schon bestehenden Marke geltend macht, die neu einzutragende Marke sei ähnlich oder deckungsgleich zu seiner.

Wichtig dabei zu wissen ist, dass der Inhaber einer noch nicht eintragenen Marke nur unter den engen Voraussetzungen § 8 Abs.4 GMVO Widerspruch gegen die Eintragung erheben kann:

"Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats."

Die vorherigen Absätze des § 8 GMVO beziehen sich nur auf Inhaber von schon eingetragenen Marken.

Noch ist vollkommen offen, welcher Gründe hinter der Markeneintragung stehen. Es lassen sich aber gewisse Parallelen zur (nationalen) Markeneintragung von "eMule" von Anfang diesen Jahres nicht leugnen, vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Ein weiteres Stück aus dem Markengrabbing-Tollhaus". Die Marke war schließlich - mit Hilfe unserer Kanzlei - auf den wirklichen Erfinder von eMule umgeschrieben worden, vgl. die Heise-News.

Auch im "Tux"-Fall besteht - objektiv - die Gefahr, dass ein bekannter Begriff durch eine nachträgliche Anmeldung markenrechtlich geschützt wird und so im geschäftlichen Verkehr nur noch vom Inhaber benutzt werden darf.

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