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OLG Frankfurt: "Cartier" bei Online-Auktion unzulässige Markenbenutzung

Erst vor kurzem hatte das OLG Frankfurt darüber zu entscheiden, ob der bei einer Online-Auktion verwandte Text "im Cartier-Stil" als vergleichende Werbung einzustufen ist, vgl. die Kanzlei-Info v. 24.09.2004.

Nun hatte das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 16.08.2004 - Az.: 6 W 128/04) zu beurteilen, inwieweit ein Verkäufer bei einer Online-Auktion den Markennamen "Cartier" für den Verkaufsgegenstand verwenden kann.

Ein berechtigte Untersagung sahen die Richter bei Einfuhr und Vertrieb von "Cartier"-Marken, wenn dies nicht mit Einwilligung des Markeninhabers geschehe. Insbesondere sei es unzulässig, derartige Produkte in Verbindung mit dem Begriff zu bewerben.

Ein Unterlassungsanspruch bestehe jedoch dagegen nicht, wenn der Verkäufer bloß ein solches Cartier-Produkt bei dem Online-Auktionshaus zum Verkauf anbiete und dieses mittels des Suchbegriffs "Cartier" auffindbar sei:

"Unabhängig von der Frage, ob von vornherein jeder Gebrauch des Wortes „Cartier“, der eine entsprechende, zu einem Warenangebot führende, Suchfunktion auslöst, als markenrechts- oder wettbewerbswidrig angesehen werden könnte, begegnet der zweite Teil des Klageantrags (...) schon wegen der von der konkreten Verletzungsform wegführenden Verallgemeinerung Bedenken.

Der Rechtsverstoß der Beklagten, der in der Verwendung der Bezeichnung „Cartier“ liegt, wird bereits durch den ersten Teil des Klageantrages erfasst. Eine Wiederholung dieses konkreten Verstoßes einschließlich seiner Auswirkungen auf das Suchsystem bei (...) würde bereits durch einen dem ersten Teil des Klageantrags (inhaltlich) entsprechenden Urteilsausspruch verboten werden.

Mit der darüber hinausgehenden Antragsfassung strebt die Klägerin aber ein umfassendes Verbot an, das (bei dem Vorhandensein einer entsprechenden Suchfunktion) die Verwendung des Wortes „Cartier“ im Rahmen eines elektronisch beworbenen Schmuckangebots schlechthin – gänzlich unabhängig von dem jeweiligen Kontext – erfasst."

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