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OLG Hamburg: "awd-aussteiger.us" verletzt Markenrechte

Das OLG Hamburg (Urt. v. 23.04.2004 - Az.: 3 U 65/04) hatte zu entscheiden, ob die Domain "awd-aussteiger.us" die Rechte des bekannten Finanzunternehmens "AWD" verletzt.

Eine ähnliche Problematik hatte das OLG Hamburg vor kurzem im Fall der Domain "awd-aussteiger.de" (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 3 U 117/03) und "schufafreierkredit.de" (Urt. v. 06.11.2003 - Az.: 5 U 64/03) zu beurteilen und hatte mangelns eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs einen Unterlassungsanspruch abgelehnt. Vgl. dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Sind Markennamen bei Domains etwa doch erlaubt?".

In dem aktuellen Fall war Antragstellerin das bekannte Finanzunternehmen.

Der Antragsgegner war ein früherer, inzwischen ausgeschiedener Mitarbeiter der Antragstellerin, der sich im Internet mit kritischen Beiträgen über die Antragstellerin äußert. Die Ehefrau des Antragsgegnerins war Inhaberin der Domain "awd-aussteiger.de", auf deren Website sich neben dem Antragsgegner auch andere Autoren kritisch über das Unternehmen der Antragstellerin zu Wort meldeten.

Die Antragstellerin macht nun geltend, auf der Website der US-amerikanischen Domain "awd-aussteiger.us" sei derselbe Inhalt wie zuvor auf der Domain der "awd-aussteiger.de" abzurufen. Der eigentliche Betreiber der Website sei der Antragsgegner, denn er bestimme deren Inhalt und Aufmachung. Inhaber der Domain "awd-aussteiger.us" ist ein weiterer Sohn des Antragsgegners.

Zunächst hatte sich das OLG Hamburg mit der markenrechtlichen Seite des Falles auseinanderzusetzen:

"Die Bedeutung der Gesamtbezeichnung "awd-aussteiger.us" ist für einen Domain-Namen inhaltlich eindeutig, man erwartet unter dieser Bezeichnung thematisch eine Website mit Informationen und sonstigem Textmaterial für bzw. von Personen (Mitarbeiter und/oder Kunden), die sich vom Unternehmen "AWD", mithin von dem der Antragstellerin, trennen wollen oder die es bereits verlassen haben oder die sich sonst veranlasst sehen, negative Äußerungen über die Antragstellerin zu machen oder zu lesen.

Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, war der dort geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Verwendung der Domain "awd-aussteiger.de" für ein AWD-kritisches Forum mangels markenmäßigen Gebrauchs nicht aus § 14 Abs. 2 MarkenG begründet, jedenfalls aber bei einem unterstellt markenmäßigen Gebrauch wegen § 23 Nr. 3 MarkenG nicht rechtwidrig.

Der dort verfolgte Unterlassungsanspruch war auch nicht aus § 15 MarkenG begründet. Es waren ferner § 12 BGB wegen fehlender namentlicher Zuordnungsverwirrung und § 1 UWG (Behinderung) mangels eines Handeln zu Wettbewerbszwecken als Anspruchsgrundlagen nicht gegeben, die §§ 824, 826 BGB wegen der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls nicht (...)."


Jedoch bejahen die Richter eine andere Anspruchsgrundlage:

"Demgegenüber war der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch (...) wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin begründet gewesen.

Es liegt auf der Hand, dass die Domain "awd-aussteiger.us", die aus dem Firmenkürzel der Antragstellerin gebildet ist und in der Gesamtbezeichnung den aufgezeigten negativ-kritischen, beschreibenden Inhalt zu Lasten der Antragstellerin hat, deren sozialen Geltungsanspruch im geschäftlichen und sonstigen allgemeinen Umfeld beeinträchtigt und dass das mit der Schaffung des Domainnamens offensichtlich auch bezweckt gewesen ist.

Das Interesse der Antragstellerin, dass die beanstandete Domain nicht verwendet wird, ist schützenswert und beachtlich.

Mangels eines beachtlichen oder gar anzuerkennenden Interesses des Antragsgegners an der angegriffenen Domain für ein AWD-kritisches Forum muss die Interessenabwägung vorliegend anders als im Senatsurteil vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) zum Nachteil des Antragsgegners ausfallen.

Wie sich aus den Ausführungen des Senatsurteils in der Vorentscheidung gegen die Ehefrau des Antragsgegners ergibt, war deren Domain "awd-aussteiger.de" im Hinblick auf die Verwendung eines AWD-kritischen Forums nicht zu beanstanden. Die Website stand dem Antragsgegner demgemäß für sein Bestreben, auf Missstände bei der Antragstellerin hinzuweisen, offen und konnte durch die Domain mit der entsprechenden "Signalwirkung" auch unschwer gefunden werden.

Für die weitere, in gleicher Weise gebildete Domain "awd-aussteiger.us" ist aber ein schützenswertes Interesse auf Seiten des Antragsgegners nicht erkennbar, dieser trägt dazu auch nichts von Belang vor.

Bei der beanstandeten Domain "awd-aussteiger.us" kommt zu Lasten des Antragsgegners hinzu, dass die deutschsprachig gebildete Domain für eine redliche Nutzung in den USA keinen plausiblen Sinn macht. (...)"


Das OLG Hamburg kommt somit zu einem anderen Ergebnis als im Fall "awd-aussteiger.de" und gibt hierfür insbesondere zwei Gründe an: Erstens sei kein sachlich begründetes Interesse vorhanden, eine US-Domain zu benutzen. Zweitens werde kein kritisches Forum wie im Fall der DE-Domain betrieben, so dass im Rahmen der Rechtsgüterabwägung die Interessen des Finanzunternehmens überwögen.

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