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OLG Hamm: Geringe Markennutzung kein Löschungsgrund

Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit einem heute bekannt gewordenen Urteil die gegen einen renommierten deutschen Urologen auf Löschung der Marke "Androgel" gerichtete Klage abgewiesen und damit der Berufung des Arztes Erfolg verschafft.

Der Arzt hatte in den 90er Jahren ein von ihm als "Androgel" bezeichnetes Gelpräparat entwickelt, welches das männliche Hormon Testosteron enthielt. Mit diesem Gel sollen allein durch äußere Anwendung ähnliche Wirkungen erzielt werden können, wie sie ansonsten aus der Verwendung entsprechender Präparate in Tablettenform bekannt sind.

Das Gel kann daher insbesondere auch bei Patienten eingesetzt werden, welche die Einnahme von Tabletten nicht vertragen können. Im Jahre 1997 ließ der Arzt das Präparat "Androgel" durch Eintragung als Marke beim Deutschen Marken- und Patentamt schützen. In den Folgejahren versorgte er allerdings auch nach eigener Darstellung nur 30 Patienten mit dem Präparat. Das Landgericht Bielefeld hat daher einer auf Löschung der Marke gerichteten Klage stattgegeben.

Dem ist der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts nicht gefolgt. Das Gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Mit der in den §§ 49, 26 Markengesetz getroffenen Regelung könne die Eintragung einer Marke zwar auf Antrag gelöscht werden, wenn die Marke nach der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht "ernsthaft benutzt" werde. Der Zweck dieser Regelung bestehe aber darin, den bloßen Schein einer Benutzung und damit einen etwaigen Missbrauch des Markeninhabers auszuschließen. Zur Beibehaltung einer Marke sei es daher nicht erforderlich, dass der Markeninhaber sein Markenprodukt gewinnbringend optimal verwerte.

Die von dem Urologen dargestellte Abgabe des Hormonmittels an seine Patienten genüge damit trotz des geringen Umfangs den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtserhaltende Benutzung.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.11.2004, 4 U 89/04

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 18.11.2004

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