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LG Düsseldorf: Weiteres "Pseudo"-Suchmaschinen-Urteil liegt vor

Die Entscheidung des LG Düsseldorf (Urt. v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 10/05) hat vor kurzem in der SEO-Branche für viel Aufsehen gesorgt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.04.2005. Dort wurde einem Suchmaschinen-Betreiber verboten, fremde Marken zu verwenden.

Wenig später hatte eine andere Kammer des LG Düsseldorf (Urt. v. 27.04.2005 - Az.: 34 O 51/05) eine artverwandte Konstellation zu entscheiden und kam zu einem anderen Ergebnis: Da der Suchmaschinen-Betreiber den Begriff nicht kennzeichenmäßig verwende, liege keine Markenverletzung vor. Ihm könne daher die Benutzung des Kennzeichens nicht untersagt werden.

Nun liegt ein weiteres Urteil des LG Düsseldorf (Urt. v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 21/05) vor. Es handelt sich dabei um die gleiche Kammer, die auch den anderen Anspruch bejaht hatte. Es handelte sich ebenfalls um den identischen Antragsgegner, so dass es wenig verwundert, dass das Gericht hier ebenfalls einen Anspruch bejaht.

Es überrascht somit auch nicht, dass die entscheidenden Passagen der Entscheidungsgründe absolut deckungsgleich sind:

"Der Verfügungsbeklagte nutzt die Bezeichnung "Impuls" auf der streitgegenständlichen Unterseite seiner Website auch kennzeichenmäßig. (...)

Zwar verwendet der Verfügungsbeklagte das Unternehmenszeichen der Verfügungsklägerin nicht zur Kennzeichnung seiner eigenen Dienstleistungen, sondern offen zur Bezeichnung der von der Verfügungsklägerin selbst angebotenen Dienstleistungen. Dennoch handelt es sich um eine rechtsverletzende Benutzung.

Es handelt sich nämlich bei der durch den Verfügungsbeklagten erfolgten Form der Benutzung nicht um die bloße Erwähnung der geschäftlichen Bezeichnung der Verfügungsklägerin zu redaktionellen Zwecken (...). Um eine bloße Nennung der geschäftlichen Bezeichnung wie in einem Telefon- oder Branchenbuch würde es sich nämlich nur dann handeln, wenn die verschiedenen Anbieter privater Krankenversicherungsvergleiche in der Datenbank in einer bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt würden. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.

Zwar gelangt man zu den von dem Verfügungsbeklagten in die Datenbank aufgenommenen Anbietern von Vergleichen im Hinblick auf privaten Krankenversicherungen gleichermaßen dadurch, dass man die neben der blickfangmäßig hervorgehobenen geschäftlichen Bezeichnung der Verfügungsklägerin geschalteten Links "zurück" bzw. "weiter" anklickt. Allein deshalb kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um die bloße Wiedergabe der Kennzeichen wie in einem Telefon- oder Branchenbuch handelt."

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