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BGH: Mitstörerhaftung eines Telefon-Verzeichnis-Herausgebers für Namensverletzung

Der BGH (Urt. v. 14.06.2006 - Az.: I ZR 249/03 CAS: PDF) hatte darüber zu entscheiden, ob der Herausgeber eines Telefon-Verzeichnisses für eine Namensverletzung als Mitstörer haftet.

Die Klägerin ist eine deutsche Stadt. Die Beklagte gibt das gedruckte und das elektronische Telefon-Verzeichnis für den Bereich der Stadt und Umgebung heraus.

In den Verzeichnissen erschienen neben den üblichenStandard-Daten der Inhaber von Telefonanschlüssen auch vergütungspflichtige Anzeigen. Die streitgegenständlichen Telefonverzeichnisse enthielten eine Vielzahl von Anzeigen, die unter verschiedenen Stichwörtern eine Auskunft der privaten GmbH anführten. Dabei wurde u.a. auch der Name der klägerischen Stadt verwendet.

Daraufhin nahm die Stadt den Herausgaber auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht wie der BGH nun entschied.

"Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Presse- oder Verlagsunternehmen bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen Dritter als Störer haftet, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Bei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Anzeigen bei der Veröffentlichung unter dem Gebot der raschen Entscheidung steht (...). Die Prüfungspflicht beschränkt sich daher auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (...)."

Auf den konkreten Fall übertragen meinen die Richter:

"Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte wegen des massenhaften Anfalls derartiger Anzeigen nicht von jeder Prüfungspflicht freigestellt. Das Anzeigengeschäft der Beklagten ist mit der automatisierten Erstregistrierung von Domainnamen nicht vergleichbar, für die der Senat eine auch nur eingeschränkte Prüfungspflicht verneint hat (...).

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte hafte nach diesen Grundsätzen als Störerin. Die beanstandete Anzeigenwerbung verletzt das Namensrecht der Klägerin (...). Die ihr obliegende Prüfungspflicht hat die Beklagte nicht beachtet. Die Verletzung des Namensrechts der Klägerin durch die Anzeigen war grob und unschwer erkennbar (...).

Bei der beanstandeten Namensanmaßung handelt es sich um eine grobe und unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts der Klägerin. Dies folgt jedenfalls aus den (...) besonderen Umständen, die die (...) Anzeigenwünsche der (...) GmbH vom Massengeschäft unterschieden."


Mit anderen Worten: Angesichts des massiven Umfangs der Werbeanzeige und der offensichtlichen Namensverletzung hätte der Beklagten sich die Rechtsverletzung aufdrängen und sie hätte von einer Veröffentlichung absehen müssen. Da sie dennoch die Anzeigen entgegennahm, handelte sie pflichtwidrig und haftete somit als Mitstörer.

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