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LG Bad Kreuznach: Keine Wiederholungsgefahr bei negativer eBay-Bewertung

Das LG Bad Kreuznach (Beschl. v. 13.07.2006 - Az. 2 O 290/06) hat entschieden, dass sich ein Händler gegen eine negative eBay-Bewertung nicht mittels einer einstweiligen Verfügung wehren kann, da keine Wiederholungsgefahr bestehe.

"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. (...)

Mit seinem Antrag, es der Antragsgegnerin zu untersagen, eine bestimmte Behauptung aufzustellen, zielt er darauf ab, dieser in der Zukunft die Aufstellung der Behauptung zu verbieten.

Soweit sie in der Vergangenheit (...) eine Bewertung bei ebay abgegeben hat, fällt diese dementsprechend nicht unter das von dem Antragsteller begehrte Antragsziel, da insoweit die Erklärungshandlung der Antragsgegnerin abgeschlossen ist."


Und weiter:

"Voraussetzung für den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch ist die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs.

Daran fehlt es hier.

Zwar ist richtig, dass in den Fällen, in denen ein Eingriff bereits stattgefunden hat, dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründet. Selbst die Richtigkeit der von dem Antragsteller aufgestellten Behauptungen und den daraus möglicherweise sich ergebenden rechtswidrigen Eingriff in seinen Gewerbetrieb unterstellt, ergäbe sich im Streitfall jedoch ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr.

Die Antragsgegnerin hat die ihr von dem Antragsteller vorgeworfene Bewertung nicht auf einem jederzeit eröffneten Medium abgegeben, bei dem die Möglichkeit bestünde, sie jederzeit zu wiederholen. Vielmehr erfolgte die Abgabe der Bewertung im Anschluss an ein bestimmtes Rechtsgeschäft mit dem Antragsteller im Rahmen der hierfür von ebay vorgesehenen und nur einmalig eröffneten Möglichkeit, einen Text abzusetzen.

Mit der einmaligen Abgabe einer Bewertung ist diese Möglichkeit verschlossen, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin nunmehr noch im Rahmen von ebay die Möglichkeit hat, die ihr vorgeworfene Erklärung zu wiederholen.

Anhaltspunkte für eine im geschäftlichen Verkehr anderweitig zu erwartende Wiederholung der Erklärung, sei es in Funk, Fernsehen, Printmedien, persönlichen Gesprächen oder im Internet, sind nicht ersichtlich."


Die Entscheidung steht im klaren Widerspruch zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Vielzahl von anderen Instanzgerichten hat daher auch zu Recht in vergleichbaren Fällen entsprechende einstweilige Verfügungen erlassen.

Es handelt sich hier somit um die isolierte Entscheidung eines Gericht, dem keine wirkliche Bedeutung zuzumessen ist.

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