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OLG Düsseldorf: Keine beschreibende Markenbenutzung für Domainnamen zulässig

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.11.2006 - Az.: I-20 U 241/05) hatte über die Reichweite der beschreibenden Markenbenutzung durch einen Dritten zu entscheiden.

Grundsätzlich darf nur der Markeninhaber das eingetragene Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr verwenden. Eine wichtige Ausnahme existiert jedoch dann, wenn ein Dritter zu beschreibenden Zwecken die Marke benutzt. So ist es z.B. zulässig, wenn ein Staubsaugerfiltertüten die Marke eines bekannten Staubsaugers in seiner Werbung ("[Markenname], Filtertüte passend für [Markenname der Klägerin") verwendet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 06.03.2005.

Im vorliegenden Fall ging es um die Domain "peugot-tuning.de".

Die Inhaberin der Marke "Peugot" klagte auf Unterlassung, da sie sich in ihren verletzt sah. Die Beklagte dagegen war der Meinung, sie dürfe das Kennzeichen im Domainnamen nutzen, da sie unter der Domain Tuning-Dienstleistungen für Peugeot-Fahrzeuge anbiete und somit die Verwendung des Markenbegriffes lediglich zu beschreibenden Zwecken geschehe.

Die OLG-Richter haben der Klägerin recht gegeben und der Beklagten die Benutzung untersagt:

"Die Benutzung ist auch nicht nach § 23 Nr. 3 MarkenG (...) gerechtfertigt.

Die konkrete Verwendung des Zeichens "Peugeot" als einziger unterscheidungskräftiger Bestandteil in der Internetadresse ohne jeglichen Zusatz, der darauf schließen lässt, dass es sich nur um eine Bestimmungsangabe der angebotenen Dienstleistungen handelt, ist nicht notwendig im Sinne des § 23 Nr. 3, um auf die Art und die Bestimmung der von dem Beklagten angebotenen Dienstleistungen hinzuweisen.

Ob hierzu überhaupt die Verwendung des geschützten Zeichens gerade in der Internet-Domain erforderlich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls besteht keine Notwendigkeit für die Benutzung des Kennzeichens in der konkreten Art und Weise. Es wäre dem Beklagten ohne weiteres möglich, durch Aufnahme seines Namens und eines weiteren Zusatzes ( z.B. Tuning "von" Peugeot Fahrzeugen) deutlich zu machen, dass er, nicht die Klägerin oder ein von ihr hierzu ermächtigtes Unternehmen Anbieter der fraglichen Dienstleistungen ist, und die angesprochenen Verkehrskreise dennoch verständlich über die Bestimmung der von ihm angebotenen Dienstleistung zu informieren."

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