Das OLG Dresden (Urt. v. 09.01.2007 - Az.: 14 U 1958/06) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Benutzung fremder Namen als Keywords im Rahmen von Google AdWords Markenverletzungen sind.
In der Vorinstanz hatte das LG Leipzig (Urt. v. 12.09.2006 - Az.: 5 O 1174/06) noch geurteilt, dass es an keiner kennzeichenmäßigen Benutzung fehle und somit auch keine Markenverletzung vorliege.
Dieser Ansicht ist das OLG Dresden in der Berufung nicht gefolgt:
"Die Verwendung einer Marke/eines Unternehmenskennzeichens als AdWord stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen (...). (...)
Nach BGH GRUR 2007, 65 - Impuls - stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) im geschäftlichen Verkehr eine kennzeichenmäßige Benutzung dar.
Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird.
Durch die Nutzung als AdWord soll die Suchmaschine dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetbenutzer die Werbung desjenigen, der das AdWords gebucht hat, neben der Trefferliste anzuzeigen. Ist das Wortzeichen als Marke oder als Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet, macht sich der Buchende die von dem Markeninhaber/Unternehmen aufgebaute Kraft der Marke zu nutze und benutzt die für die Marken spezifische Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken (...)."