Das OLG Köln (Beschl. v. 07.05.2007 - Az. 6 W 54/07) hat entschieden, dass bei einem Internet-Service-Provider (ISP), der überregional unter der nicht eingetragenen Marke "4E" tätig ist, alleine durch das Auftreten im geschäftlichen Verkehr kein markenrechtlicher Schutz entsteht.
"Der Antragstellerin stehen markenrechtliche Ansprüche (...) nicht zu, weil sie eine Benutzungsmarke an dem Zeichen 4E nicht erworben hat. Das Zeichen 4E hat nicht (...) Verkehrsgeltung erlangt.
Ein Zeichen hat dann als Marke Verkehrsgeltung erlangt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet (...)."
Im konkreten Fall hatte die Marke zwar regional eine erhebliche Verkehrsgeltung. Jedoch bietet das Unternehmen seine Leistungen bundesweit an, so dass Gericht auf die bundesweite Bekanntheit bzw. Unbekanntheit abstellte:
"Eine regional begrenzte Verkehrgeltung (...) kommt (...) in Betracht, wenn der Gewerbetreibende seine (...) Waren ausschließlich in einem bestimmten räumlich begrenzten Bezirk absetzt (...). Diese Fallgestaltung liegt indes nicht vor: die Antragstellerin vertreibt schon nach ihrem eigenen Vortrag die aufgeführten Dienstleistungen nicht ausschließlich, sondern nur "vornehmlich" in den angegebenen Regionen.
Überdies bewirbt sie ihre Angebote im Internet und damit bundesweit. Die angebotenen Dienstleistungen können ihrer Natur nach auch von jedem Interessenten im gesamten Bundesgebiet in Anspruch genommen werden.
Die Fallgestaltung unterscheidet sich damit von derjenigen, dass ein ausschließlich stationär tätiger Anbieter - wie etwa ein (bekanntes) Restaurant – für sein Angebot (auch) im Internet wirbt: Mögen diesen Internetauftritt auch in entfernten Teilen Deutschlands lebende Interessierte zur Kenntnis nehmen, so kommt es zur Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen doch ausschließlich in dem Restaurant.
Demgegenüber stellt die Versorgung eines in anderen Teilen der Bundesrepublik ansässigen Kunden mit einem Internetzugang ein Tätigwerden der Antragstellerin außerhalb der von ihr angegebenen Region dar. Es muss der Entscheidung zugrunde gelegt werden, dass die Antragstellerin auch Aufträge von auswärtigen Kunden annimmt, zumal dies technisch ohne persönlichen Kontakt zu dem Kunden ohne weiteres möglich und deswegen wirtschaftlich sinnvoll ist. Ihr Internetauftritt enthält eine entsprechende Beschränkung nicht und die Antragstellerin trägt auch nicht etwa vor, dass sie Interessenten aus anderen Regionen ablehne. Im Gegenteil ergibt sich aus der Antragsbegründung, wonach die Antragstellerin "vornehmlich" regional tätig ist, dass sie Kunden aus anderen Gegenden nicht zurückweist."
Und weiter:
"Ist damit auf das gesamte Bundesgebiet abzustellen, so sind die Voraussetzungen einer Verkehrsgeltung nicht glaubhaft gemacht. Es kann bei einem Werbeetat von nur 12.000 € pro Jahr und einem Jahresumsatz von nur 100.000 € im Jahr 2006, der zudem schwerpunktmäßig in der genannten Region erzielt worden ist, allein aus dem Internetauftritt nicht abgeleitet werden, dass in Deutschland vor dem Auftritt der Antragsgegnerin in ausreichendem Umfange die Angabe "4E" bekannt gewesen wäre, zumal wegen des deutlich beschreibenden Charakters der Bezeichnung ein hoher Grad der Bekanntheit zu fordern wäre."
Mit anderen Worten: Wäre der ISP hier lediglich nur regional tätig gewesen, wäre unter Umständen ein markenrechtlicher Schutz in Betracht gekommen.