Das OLG Koblenz hatte in der Vorinstanz darüber zu entscheiden, ob ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die bekannte Online-Plattform ebay besteht. Klägerin war u.a. ein Verband von Kosmetika-Unternehmen, die eBay daran hindern wollte, dass das Online-Unternehmen weiterhin Parfümerien mit einem Rundschreiben kontaktiert, in dem über die Verkaufsmöglichkeiten via eBay geworben wurde. Die Koblenzer Richter hatten sich nicht inhaltlich mit dem Unterlassungsanspruch beschäftigt, sondern die Klage schon mangels bestehendem Wettbewerbsverhältnis abgewiesen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 22.11.2006.
Der BGH (Beschl. v. 24.05.2007 - Az. I ZR 150/06) hat nun im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die Ansicht des OLG Koblenz bestätigt:
"Es kann offenbleiben, ob zwischen Mitgliedern des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 einerseits und der Beklagten andererseits ein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Die beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten stellen jedenfalls kein Verleiten zum Vertragsbruch (...). Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt vor, wenn gezielt und bewusst auf den Vertragsbruch eines anderen hingewirkt wird (...).
Selbst bei unterstellter Kenntnis von dem Vertriebsbindungssystem der Klägerin zu 2 sind die Werbemaßnahmen der Beklagten nicht als gezieltes Hinwirken auf einen Vertragsbruch anzusehen (...). Das sehr allgemein gehaltene Schreiben fordert ebenso wie die Internetwerbung der Beklagten die angesprochenen Gewerbetreibenden nicht gezielt zum Verkauf vertriebsgebundener Ware auf der Plattform der Beklagten auf, sondern bezieht sich auf Kosmetikprodukte aller Art (...).
An diesem Ergebnis ändert auch das Angebot der Beklagten zur Gewährung eines Startguthabens von 25 € nichts, weil das Startguthaben generell und nicht gezielt beim Verkauf vertriebsgebundener Ware gewährt wird."